Der SG2 der Continentalen übernimmt, falls ein Krankenhausaufenthalt erforderlich wird, alle erdenklichen Zusatzkosten im 2-Bett-Zimmer. Es werden, zur Stabilisierung des Beitrages Altersrückstellungen gebildet.
Continentale SG2 | |
Ihr Beitrag | - Bitte Erstinformation bestätigen - |
Chefarztbehandlung Sie wählen den operierenden Spezialisten | 50,- € Tagegeld bei Verzicht auf Chefarzt |
Ambulante Operationen | |
Stationäre Vor- / Nachbehandlung | 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor dem Krankenhausaufenthalt7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen danach. |
Zimmerwahl | 2-Bett-Zimmer |
Rooming In Begleitperson für Kind | |
freie Krankenhauswahl | |
Kur- oder Reha-Aufenthalt | Bei Veranlassung durch den im Krankenhaus behandelnden Arzt sowie Antritt innerhalb von 14 Tagen nach stationärem Aufenthalt |
Tagegeld bei Verzicht auf 1-/2-Bett-Zimmer | 20,- € |
Stabiler Beitrag im Alter | Bildung von Altersrückstellungen für einen stabilen Beitrag im Alter |
Gebührenordnung für Ärzte | Keine Begrenzung auf den Höchstsatz |
Wartezeit | 3 Monate |
Versicherungsschutz im Ausland | 1 Monat im außereuropäischen Ausland |
Erstattung Zuzahlung im Krankenhaus | |
Bedingungen | Download |
Tarifinformationen | Download |
Leistungen der Continentale
Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.
Erstattet werden nach Tarif SG2 die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer.
Ersatz-Krankenhaustagegeld
Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes auf Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unterkunft / privatärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaustagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage.
Verzicht auf Kostenerstattung für
Privatärztliche Behandlungen
Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig.
Ambulante Operationen im Krankenhaus
Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden.
Anschlussrehabilitationsmaßnahmen
Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation nach soweit
– für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und
– die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veranlasst wird und
– die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und
– zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei Wochen liegen.
Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses
Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistungen die durch die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
Krankentransporte
Erstattet werden die Kosten für notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.
Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland
Es besteht für drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht transportfähig ist.
Neugeborenennachversicherung
Für Neugeborene, die ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien, angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
Größe / Gewicht
A. Fanden in den letzten 3 Jahren Untersuchungen oder Behandlungen statt?
Wenn ja, welche, wann, wegen welcher Beschwerden, was wurde festgestellt
(auch Pflegebedürftigkeit und Schwangerschaft), wer kann Auskunft geben?
B. Fanden in den letzten 5 Jahren stationäre Aufenthalte statt?
C. Wurde in den letzten 5 Jahren eine psychotherapeutische Behandlung angeraten oder durchgeführt?
D. Bestehen Krankheiten oder Beschwerden, die nicht behandelt wurden (auch unerfüllter Kinderwunsch) oder sind noch Maßnahmen (z. B. stationäre Behandlung, Operation, Kur, Hyposensibilisierung) vorgesehen oder angeraten?
E. Besteht Hilfsmittelbedarf oder bestehen Defizite körperlicher oder geistiger Art?
F. Bestanden oder bestehen behördlich anerkannte gesundheitliche Schäden? Wenn ja, bitte Fotokopie des vollständigen Bescheides beifügen.
G. Wurde jemals eine HIV-Infektion festgestellt (z. B. durch einen AIDS-Test)?
H. Wird eine Sehhilfe (z. B. Brille, Kontaktlinsen) getragen bzw. ist eine solche angeraten?
Wenn ja, bitte Dioptrienwerte (links/rechts) ab +/- 6 Dioptrien angeben.