Stationäre Krankenhausversicherung um Ihnen einen Aufenthalt im Krankenhaus so angenehm wie möglich in einem 2-Bettzimmer zu ermöglichen bei bestmöglicher Behandlung.
Muenchener Verein KlinikGesund Komfort AR | |
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Chefarztbehandlung Sie wählen den operierenden Spezialisten | 50 EUR bei Verzicht auf Privatarzt |
Ambulante Operationen | |
Stationäre Vor- / Nachbehandlung | Innerhalb von 5 Tagen vor dem Krankenhausaufenthalt bzw. vor der ambulanten Operation und 14 Tagen danach. |
Zimmerwahl |
2-Bettzimmer 30 € Tagegeld bei Verzicht |
Rooming In Begleitperson für Kind | |
freie Krankenhauswahl | |
Kur- oder Reha-Aufenthalt | 50 EUR/Tag bis zu 28 Tage im Versicherungsjahr |
Tagegeld bei Verzicht auf 1-/2-Bett-Zimmer |
2-Bettzimmer 30 € Tagegeld bei Verzicht |
Stabiler Beitrag im Alter | Bildung von Altersrückstellungen für einen stabilen Beitrag im Alter |
Gebührenordnung für Ärzte | Keine Begrenzung auf den Höchstsatz |
Wartezeit | keine Wartezeit |
Versicherungsschutz im Ausland | |
Erstattung Zuzahlung im Krankenhaus | sogenannte Komfortleistungen |
Bedingungen | Download |
Tarifinformationen | Download |
Sie können unter den niedergelassenen approbierten Ärzten frei wählen und sich den für Sie besten Spezialisten aussuchen.
Erstattet werden die Kosten für gesondert vereinbarte privatärztliche und belegärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wird.
Sie haben freie Auswahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Sofern die stationäre Behandlung in einer gemischten Krankenanstalt durchgeführt wird, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung (soweit dies nicht nach § 4 II Abs. 10 AVB entbehrlich ist).
Ihnen werden die Kosten für eine vereinbarte und gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer ersetzt.
Wenn Sie auf die Bei privatärztliche oder belegärztlichen Behandlung verzichten, so erhalten Sie ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 50 EUR am Tag.
Sollten Sie auf die Wahlleistung gesondert berechenbare Unterkunft (Ein-/Zweibettzimmer) verzichten, erhalten Sie 30 EUR Tagegeld.
Bei einer ambulanten Operation werden die gesondert berechenbaren privatärztlichen und belegärztlichen Leistungen sowie Sachkosten zu 100 % erstattet.
Voraussetzung ist, dass die ärztlichen Leistungen durch einen liquidationsberechtigten Krankenhaus- oder Belegarzt im Krankenhaus erbracht werden.
Aufwendungen für - im unmittelbaren Zusammenhang mit einer vollstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation - anfallende medizinisch notwendige ärztliche Leistungen im Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen bzw. Vor- und Nachuntersuchungen bei ambulanter Operation sind im Zeitraum 5 Tage vor Beginn und 14 Tage nach Ende der Behandlung zu 100 % erstattungsfähig.
Erstattungsfähig sind bei einer stationären Heilbehandlung die Kosten für ein medizinisch notwendiges Rooming-In (gesondert in Rechnung gestellte Kosten für eine Begleitperson).
Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus innerhalb Deutschlands bis maximal 300 EUR je Aufenthalt.
Bei einer stationären Heilbehandlung durch das Krankenhaus in Rechnung gestellte sogenannte Komfortleistungen (z.B. verbesserte Verpflegung durch das Krankenhaus, Bereitstellungskosten für Telefonanschluss, WLAN, TV und Radio) werden zu 100% erstattet.
Wenn im Anschluss an eine stationäre Heilbehandlung eine Kur angetreten wird und die Maßnahme binnen 14 Kalendertagen nach der Entlassung begonnen wurde, wird ein Kurtagegeld in Höhe von 20 EUR gezahlt. Das Kurtagegeld ist auf maximal 28 Tage je Versicherungsjahr begrenzt.
Die Leistung wird weltweit erbracht, ist jedoch auf die Höhe der Kosten, die bei einer medizinisch notwendigen Behandlung in Deutschland entstanden wären begrenzt.
Wenn im Vorfeld eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde wird zu 100% geleistet.
Falls Sie bei Stellung des Versicherungsantrages schwanger sind und dies auch bereits ärztlich festgestellt ist, so sind alle Leistungen im Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft ausgeschlossen. Insbesondere die Behandlung der Schwangerschaft, die Entbindung aber leider auch die Behandlung von Komplikationen während der Schwangerschaft und Entbindung.
Geht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bzw. freie Heilfürsorge in Vorleistung, wird dieser Betrag von den erstattungsfähigen Kosten abgezogen.